
Nach Auffassung des Amtsgerichts Leipzig handelt es sich hier um Unterschriften. Obwohl die Anzahl der Haken und Bogen unterschiedlich ist, ist das Gericht der Meinung, alle Zeichen stammen von der selben Person.
Achtung LVB-Kunden, Kontoauszüge überprüfen!

Nach Auffassung des Amtsgerichts Leipzig handelt es sich hier um Unterschriften. Obwohl die Anzahl der Haken und Bogen unterschiedlich ist, ist das Gericht der Meinung, alle Zeichen stammen von der selben Person.
Seit 2003 nutzte Die Kundin der Leipziger Verkehrsbetriebe das Jedermann-Abo-Ticket. Unabhängig davon schloss sie Jahre vorher einen Vertrag über eine Schülerkarte für ihren Sohn ab. Im Mai 2008 zahlte Sie alle noch anfallenden Kosten für die Schülerkarte in bar, womit der Vertrag über die Schülerkarte in beiderseitigem Einvernehmen beendet wurde.
Dennoch buchte die LVB weiterhin einen Betrag ab, der dem Gesamtbetrag des Jedermann-Abo-Ticket und der bereits bezahlten Schülerkarte als Gesamtbetrag entsprach. Diese Buchungen wurden von der Kundin rückgängig gemacht. Für den Dezember 2008 erhielt sie keine Abo-Marken mehr. Mündlich erklärte man ihr, der Vertrag sei im August 2008 gekündigt worden und mit der Schülerkarte hätte dies nichts zu tun. Bei dieser Aussage blieb die LVB auch im späteren Schriftverkehr und erfand sogar Zahlungen, die Sie gar nicht getätigt hatte, nur um die Zahlen entsprechend „zu drehen“. Ein Kündigungsschreiben kann die LVB bis zum heutigen Tag nicht beibringen. Darüber hinaus stellte die LVB Forderungen für die Abo-Karte (nicht die Schülerkarte) von 286,47 Euro. Nach Überprüfung der eigenen Kontodaten stellte Carmen R. fest, dass sie schon oft falsche oder doppelte Forderungen erhalten und so zuviel überwiesen hatte – und bis einschließlich November 2008 der LVB lediglich 11,47 Euro schuldete, obwohl seit September 2008 keine Zahlung mehr erfolgt war. (Die 11,47 Euro zahlte sie umgehend.) Die Kundin legte Gegenklage ein. Diese zielte auch auf Aushändigung der Kündigung und Maßnahmen innerhalb des Konzerns, die solches Vorgehen gegen Kunden zu erschweren.
Im Laufe des Vorverfahrens nahm sich die LVB einen externen Anwalt (eine Vollmacht wurde noch immer nicht ausgehändigt.) Dieser berief sich nun doch auf die Schülerkarte.
Beim Prozess, dem zwei Gewerkschaftskollegen beiwohnten, durfte die Beklagte nur einen kurzen Blick auf die Vollmacht(?) werfen und wurde von der Richterin angeraunzt: „Glauben sie das jetzt?!“ Um die Zweifel bezüglich der Gültigkeit und Echtheit der Unterschriften des Anwalts aus der Welt zu räumen, genügte der Richterin die Aussage: „… so unterschreibe ich seit 20 Jahren.“ (Da die Krikelkrakel des Anwalts nicht nur keine gültige Unterschrift nach BGH-Beschluss vom 27.05.2005/VIII ZB 105/04 darstellten, sondern auch sehr unterschiedlich (versch. Personen) waren, wurden die Gültigkeiten der Unterschriften von Carmen R. in Frage gestellt und Anzeige gegen unbekannt wegen Urkundenfälschung gestellt. Das Gericht ging dem nicht nach.) Während des Prozesses wurde die beklagte ständig von der Richterin unterbrochen: „Das stimmt doch nicht.“ Nach Meinung der Richterin musste auch die LVB die im Vorverfahren versprochenen Beweismittel nicht vorlegen. Zweimal überhörte sie den Befangenheitsvorwurf, bis aus dem Publikum gerufen wurde: „“Der Befangenheitsantrag steht.“ Der Befangenheitsantrag wurde mangels Begründung abgelehnt. Im Endurteil behauptet die Richterin allerdings, er sei begründet worden. Weder stimmen das Protokoll der Verhandlung und die Darstellung der Verhandlung im Urteil untereinander überein, noch decken sie sich mit den Gedächtnisprotokollen der anwesenden FAU-Mitglieder.
Die Kundin wurde zur Zahlung von (nur noch) 190 Euro von inzwischen über 308 geforderten Euro und zur Zahlung der Gerichtskosten von über 800 Euro) verurteilt.
Stellen Sie sich vor, Sie kaufen in einem Supermarkt Lebensmittel. Und da Sie gerne das Geld passend aus dem Portemonnaie holen, während Sie anstehen rechnen Sie mit. Sie halten also die errechneten 17,35 Euro in der Hand, doch der Kassierer fordert 35,66 Euro. Sie meinen nun er hätte sich verrechnet legen ihm die 17,35 Euro hin und fordern ihn auf nachzurechnen. Das lehnt er ab und meint, da könne er nichts machen, der Zentralcomputer habe diesen Betrag festgesetzt. Die Herausgabe eines Kassenzettels verweigert er.
Sie sollen die 35,66 Euro bezahlen – egal ob Sie die Lebensmittel mitnehmen oder nicht. Wenn Sie nicht zahlen erhalten Sie in allen Supermärkten der Stadt Hausverbot und der Zentralcomputer legt automatisch Klage gegen Sie ein.
Absurde Vorstellung – sicher. Wenn aber der Supermarkt die LVB ist, ist dies gängige Geschäftspraxis.
Einer Inhaberin einer Abo-Karte wurde zweimal ein wesentlich höherer Betrag abgebucht, als vertraglich vereinbart. Die LVB begründete dies nicht. Die Kundin buchte zurück. Darauf schickte die LVB eine Mahnung über den zu hohen Rechnungsbetrag. Die Kundin schickte einen Widerspruch und überwies das Geld für nicht den geforderten Betrag, sondern „nur“ soviel, wie der LVB zustand. Daraufhin blieben die Marken für die Abo-Karte aus.
Die Kundin begab sich nun zum Abo-Kundenzentrum. Dort teilte man ihr mit, dass ihr Vertrag gekündigt worden sei, mehr könne man aber nicht sagen. Auf Nachfragen nach einem für die Kündigung Verantwortlichem, verwies man auf „den Computer“. Ein Kündigungsschreiben oder eine Begründung für die offenbar falschen Abbuchungen konnte auch im Kundenzentrum oder in der Rechtsabteilung nicht gefunden werden.
Dennoch fordert die LVB nun von der Kundin 301,47 Euro für Rücklastschriften und angebliche Mahnkosten. Allerdings sind 83,00 Euro berechtigt, da die Kundin dafür noch Abo-Marken erhielt. Bereits vor einigen Wochen hat sich die LVB-Kundin schriftlich bereit erklärt, diesen Betrag zu zahlen, dies jedoch an die Bedingungen geknüpft, eine glaubhafte Erklärung für die Fehlbuchungen vorzulegen, Abstand von allen unberechtigten Forderungen zu nehmen, das Kündigungsschreiben auszuhändigen, beziehungsweise einzugestehen, dass ein solches Kündigungsschreiben nie existierte und mitzuteilen, wie solche Fehler vermieden werden sollen.
Aber wie viele Abo-Kunden bemerken die zu hohen Abbuchungen nicht oder zu spät, oder trauen sich aus Angst vor Vertragskündigung nicht, zurückzubuchen?
Wie wird das zu viel abgebuchte Geld verwendet – vielleicht für goldene Uhren für die Unternehmensleitung und deren Geschäftsfreunde?
Damit wäre zumindest ein anderes Rätsel um die LVB gelöst.
Kommt Ihnen das bekannt vor?
Kommentare sind erwünscht.
Auf Wunsch bleiben diese unveröffenlicht.